Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
1. Abschnitt - Personen der Schifffahrt (§§ 476 - 480) |
(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.
(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.
(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 477 HGB
5 Entscheidungen zu § 477 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21
Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines ...
- VK Bund, 26.03.2021 - VK 2-13/21
Procedere und Umfang der Akteneinsicht, keine Bieteränderung bei Fortbestand der ...
- LG Hamburg, 22.09.2016 - 335 O 34/16
Prospekthaftung; Fehlerhaftigkeit eines Emissionsprospekts
- OLG Köln, 24.03.2020 - 3 U 143/19
Zum selben Verfahren: