Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)   

§ 48

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

Rechtsprechung zu § 48 HGB

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Literatur im Internet zu § 48 HGB

Querverweise

Auf § 48 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 48 HGB:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1822 Nr. 11 (Genehmigung für sonstige Geschäfte)
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