Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)   
§ 48

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

Rechtsprechung zu § 48 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, T-Shirt-Lieferung an Verein, 13.6.84 (BGHZ 91, 334)
    §§ 48 ff HGB, § 181 BGB ist nicht analog anwendbar auf den Fall, daß eine Gesellschaft, die durch Prokuristen vertreten wird, mit einem Verein einen Vertrag schließt, der durch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten wird, das zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft ist (Prokura kann nicht wie Untervollmacht behandelt werden)

  • BGH, Gesamtvertretung mit Geschäftsführer, 14.2.74 (BGHZ 62, 166) 
    § 46 Nr. 7 GmbHG betrifft nur das Innenverhältnis, für die Erteilung der Prokura (§ 48 HGB) im (für die Prüfung durch das Registergericht maßgeblichen) Außenverhältnis sind allein die Geschäftsführer zuständig (§ 35 GmbHG);
    § 50 HGB, "gemischte Gesamtvertretung" (Prokurist kann nur zusammen mit einem Gesellschafter vertreten) ist zulässig (keine Beschränkung "dem Inhalte nach");
    generelle Zulässigkeit einer "halbseitigen Gesamtvertretung" (d.h. einer der Vertreter kann auch alleine vertreten);
    § 48 II HGB, zu den Voraussetzungen einer Gesamtprokura (grds. unzulässig, wenn der zweite Prokurist noch nicht bestellt ist)

Literatur im Internet zu § 48 HGB

Querverweise

Auf § 48 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 48 HGB:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1822 Nr. 11 (Genehmigung für sonstige Geschäfte)

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