Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
Rechtsprechung zu § 48 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 48 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, T-Shirt-Lieferung an Verein, 13.6.84 (BGHZ 91, 334)
§§ 48 ff HGB, § 181 BGB ist nicht analog anwendbar auf den Fall, daß eine Gesellschaft, die durch Prokuristen vertreten wird, mit einem Verein einen Vertrag schließt, der durch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten wird, das zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft ist (Prokura kann nicht wie Untervollmacht behandelt werden)
- BGH, Gesamtvertretung mit Geschäftsführer, 14.2.74 (BGHZ 62, 166)
§ 46 Nr. 7 GmbHG betrifft nur das Innenverhältnis, für die Erteilung der Prokura (§ 48 HGB) im (für die Prüfung durch das Registergericht maßgeblichen) Außenverhältnis sind allein die Geschäftsführer zuständig (§ 35 GmbHG);
§ 50 HGB, "gemischte Gesamtvertretung" (Prokurist kann nur zusammen mit einem Gesellschafter vertreten) ist zulässig (keine Beschränkung "dem Inhalte nach");
generelle Zulässigkeit einer "halbseitigen Gesamtvertretung" (d.h. einer der Vertreter kann auch alleine vertreten);
§ 48 II HGB, zu den Voraussetzungen einer Gesamtprokura (grds. unzulässig, wenn der zweite Prokurist noch nicht bestellt ist)
Literatur im Internet zu § 48 HGB
- Die Generalvollmacht im Handels- und Gesellschaftsrecht
von Sabine Reimer (Dissertation, PDF-Format)
2001 - § 48 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prokura - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 48 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
- § 116 III
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 45 S. 1 (Prokuristen) (zu §§ 48 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1822 Nr. 11 (Genehmigung für sonstige Geschäfte)
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