Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
1. Untertitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 481 - 497) |
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) 1Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen:
2Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.
(3) 1Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. 2Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
und Ablieferungs-
hindernisse § 493Zahlung. Frachtberechnung § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 495Pfandrecht des Verfrachters § 496Nachfolgender Verfrachter § 497Rang mehrerer Pfandrechte
Rechtsprechung zu § 489 HGB
3 Entscheidungen zu § 489 HGB in unserer Datenbank:
- BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen ...
- BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf ...
- FG Niedersachsen, 15.12.2020 - 12 K 247/17
Anwendung der Tonnagebesteuerung und Tatbestandsmerkmal der "Bereederung im ...
Querverweise
Auf § 489 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
- Art. 71
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- b) Gewerbebetrieb
- § 15a (Verluste bei beschränkter Haftung)