Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Rechtsprechung zu § 49 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 49 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Umbau der Fabrikhalle, 31.3.54 (BGHZ 13, 61)
§ 35 GmbHG, auch bei der GmbH ist (entsprechend § 125 III HGB, § 78 III AktG) eine "unechte Gesamtvertretung" (Vertretung durch Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen) möglich, der Prokurist handelt in diesem Fall nicht als Prokurist (mit der Einschränkung des § 49 II HGB), seine Vertretungsmacht bestimmt sich vielmehr nach der eines Geschäftsführers;
keine Anwendung von § 278 BGB im Verhältnis zwischen dem nicht beteiligten Geschäftsführer und dem Prokuristen
Literatur im Internet zu § 49 HGB
- § 49 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prokura - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 49 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4e
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