Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)   
§ 49

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Rechtsprechung zu § 49 HGB

92 Entscheidungen zu § 49 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 49 HGB

Querverweise

Auf § 49 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 49 HGB:

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