Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Rechtsprechung zu § 49 HGB
92 Entscheidungen zu § 49 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 3 Wx 296/11
- BAG, 11.01.1995 - 7 ABR 33/94
Prokuristen als leitende Angestellte
- BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91
Erfüllung von Anmeldepflichten durch den Prokuristen
- BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 107/91
Kündigung durch Prokuristen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde
- BAG, 27.04.1988 - 7 ABR 5/87
Kriterien für den betriebsverfassungsrechtlichen Status eines Prokuristen als ...
- BGH, 31.03.1954 - II ZR 57/53
Rechtsstellung des zur gesetzlichen Vertretung einer GmbH mitberufenen ...
- BAG, 09.10.1975 - 2 AZR 332/74
Arbeitsverhältnis: Vereinbarung über Kündigungsberechtigung, Verhinderung des ...
- BayObLG, 15.02.1971 - BReg. 2 Z 83/70
- BAG, 25.03.2009 - 7 ABR 2/08
Leitender Angestellter - Prokura
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 30.04.2010 - 10 TaBV 72/09
Mitbestimmungswidrige Einstellung des Leiters der Revisionsabteilung einer ...
- LAG Hamm, 30.04.2010 - 10 TaBV 72/09
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Literatur im Internet zu § 49 HGB
- § 49 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4e
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