Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)   
§ 49

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Rechtsprechung zu § 49 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Umbau der Fabrikhalle, 31.3.54 (BGHZ 13, 61) 
    § 35 GmbHG, auch bei der GmbH ist (entsprechend § 125 III HGB, § 78 III AktG) eine "unechte Gesamtvertretung" (Vertretung durch Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen) möglich, der Prokurist handelt in diesem Fall nicht als Prokurist (mit der Einschränkung des § 49 II HGB), seine Vertretungsmacht bestimmt sich vielmehr nach der eines Geschäftsführers;
    keine Anwendung von § 278 BGB im Verhältnis zwischen dem nicht beteiligten Geschäftsführer und dem Prokuristen

Literatur im Internet zu § 49 HGB

Querverweise

Auf § 49 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 49 HGB:

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