Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Rechtsprechung zu § 50 HGB
50 Entscheidungen zu § 50 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 4.07
Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Zentren des UKE; selbstständige ...
- BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 10.07
Zum 1. Juli 2005 besetzte der Beteiligte die Stelle des Kaufmännischen Leiters ...
- BGH, 14.02.1974 - II ZB 6/73
Begriff der unechten Gesamtprokura
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- BGH, 23.02.1961 - II ZR 165/59
Bindung der Prokura an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten
- LG Konstanz, 23.12.1991 - 6 T 103/91
HGB § 50
- FG Niedersachsen, 14.11.2001 - 2 K 138/98
Prokurist einer Zweigniederlassung kann keine Vollmacht für die Klage einer ...
- BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 5/10
Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten ...
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Literatur im Internet zu § 50 HGB
- § 50 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 126
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)