Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)   
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(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.

(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

Rechtsprechung zu § 50 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gesamtvertretung mit Geschäftsführer, 14.2.74 (BGHZ 62, 166) 
    § 46 Nr. 7 GmbHG betrifft nur das Innenverhältnis, für die Erteilung der Prokura (§ 48 HGB) im (für die Prüfung durch das Registergericht maßgeblichen) Außenverhältnis sind allein die Geschäftsführer zuständig (§ 35 GmbHG);
    § 50 HGB, "gemischte Gesamtvertretung" (Prokurist kann nur zusammen mit einem Gesellschafter vertreten) ist zulässig (keine Beschränkung "dem Inhalte nach");
    generelle Zulässigkeit einer "halbseitigen Gesamtvertretung" (d.h. einer der Vertreter kann auch alleine vertreten);
    § 48 II HGB, zu den Voraussetzungen einer Gesamtprokura (grds. unzulässig, wenn der zweite Prokurist noch nicht bestellt ist)

Literatur im Internet zu § 50 HGB

Querverweise

Auf § 50 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten

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