Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 498 - 512) |
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Verfrachter.
(2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Verfrachter nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(3) Der ausführende Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen.
(4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haften als Gesamtschuldner.
(5) Wird einer der Leute des ausführenden Verfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
kosten § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden § 505Rechnungseinheit § 506Außervertragliche Ansprüche § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung § 509Ausführender Verfrachter § 510Schadensanzeige § 511Verlustvermutung § 512Abweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 509 HGB
Entscheidung zu § 509 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 24.03.2023 - 2 U 11/22
Änderung des Streitgegenstandes bei geltend gemachten konnossementrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 509 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Personen der Schifffahrt
- § 480 (Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
- Art. 71