Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)   
§ 51

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Rechtsprechung zu § 51 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 51 HGB

Querverweise

Auf § 51 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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