Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
3. Untertitel - Beförderungsdokumente (§§ 513 - 526) |
(1) 1Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. 2Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so begründet das Konnossement jedoch nur dann die Vermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Verfrachter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung im Konnossement eingetragen worden ist. 3Enthält das Konnossement keine Angabe über die äußerlich erkennbare Verfassung oder Beschaffenheit des Gutes, so begründet das Konnossement die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in äußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaffenheit übernommen hat.
(2) 1Das Konnossement begründet die Vermutung nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat. 2Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
und Übernahme-
konnossement § 515Inhalt des Konnossements § 516Form des Konnossements. Verordnungs-
ermächtigung § 517Beweiskraft des Konnossements § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation § 520Befolgung von Weisungen § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements § 522Einwendungen § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben § 524Traditionswirkung des Konnossements § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement § 526Seefrachtbrief. Verordnungs-
ermächtigung