Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)   
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(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

Rechtsprechung zu § 52 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 52 HGB

Querverweise

Auf § 52 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 52 HGB:

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