Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
Rechtsprechung zu § 52 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 52 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 52 HGB
- § 52 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prokura - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 52 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 168 (Erlöschen der Vollmacht) (zu § 52 I)
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