Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
Literatur im Internet zu § 53 HGB
- § 53 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prokura - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 53 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)
- HGB
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 53 II)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 41 (Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift) (zu § 53 II)
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