Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 53

(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.

Rechtsprechung zu § 53 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 53 HGB

Querverweise

Auf § 53 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 53 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 53 II)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Sonstige Beurkundungen
        Vermerke
          § 41 (Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift) (zu § 53 II)

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