Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Rechtsprechung zu § 54 HGB
- 13 Entscheidungen zu § 54 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 54 HGB
- Die Generalvollmacht im Handels- und Gesellschaftsrecht
von Sabine Reimer (Dissertation, PDF-Format)
2001 - § 54 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prokura
Handlungsvollmacht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4e
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