Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge (§§ 536 - 552) |
Zitiervorschläge
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1Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. 2Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. 3Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 536Anwendungsbereich
§ 537Begriffsbestimmungen
§ 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
§ 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 540Haftung für andere
§ 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
§ 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 543Zinsen und Verfahrenskosten
§ 544Rechnungseinheit
§ 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 546Ausführender Beförderer
§ 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 548Konkurrierende Ansprüche
§ 549Schadensanzeige
§ 550Erlöschen von Schadensersatz-
ansprüchen § 551Abweichende Vereinbarungen § 552Pfandrecht des Beförderers
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Rechtsprechung zu § 544 HGB
Entscheidung zu § 544 HGB in unserer Datenbank:
- KG, 25.09.2018 - 161 Ss 28/18
Handel mit Bitcoins ist nicht erlaubnispflichtig