Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge (§§ 536 - 552) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Beschädigung oder einen Verlust seines Gepäcks nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das Gepäck unbeschädigt erhalten hat. 2Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.
(2) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätestens in folgendem Zeitpunkt erstattet wird:
(3) 1Die Schadensanzeige bedarf der Textform. 2Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 536Anwendungsbereich
§ 537Begriffsbestimmungen
§ 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
§ 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 540Haftung für andere
§ 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
§ 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 543Zinsen und Verfahrenskosten
§ 544Rechnungseinheit
§ 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 546Ausführender Beförderer
§ 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 548Konkurrierende Ansprüche
§ 549Schadensanzeige
§ 550Erlöschen von Schadensersatz-
ansprüchen § 551Abweichende Vereinbarungen § 552Pfandrecht des Beförderers
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