Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595) |
1. Unterabschnitt - Schiffszusammenstoß (§§ 570 - 573) |
Zitiervorschläge
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1Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. 2Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 570 HGB
Entscheidung zu § 570 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 19.10.2016 - 12 U 2194/14
Kollision von in Küstennähe vor Anker liegenden Segelyachten bei Wetterwechsel
Querverweise
Auf § 570 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Schiffsnotlagen
- Schiffszusammenstoß
- § 572 (Fernschädigung)