Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595) |
2. Unterabschnitt - Bergung (§§ 574 - 587) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. 2Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.
(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig erklärt oder abgeändert werden, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 574Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
§ 575Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
§ 576Bergelohnanspruch
§ 577Höhe des Bergelohns
§ 578Sondervergütung
§ 579Ausschluss des Vergütungsanspruchs
§ 580Fehlverhalten des Bergers
§ 581Ausgleichsanspruch
§ 582Mehrheit von Bergern
§ 583Rettung von Menschen
§ 584Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
§ 585Pfandrecht. Zurückbehaltungs-
recht § 586Rangfolge der Pfandrechte § 587Sicherheitsleistung
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recht § 586Rangfolge der Pfandrechte § 587Sicherheitsleistung