Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595) |
2. Unterabschnitt - Bergung (§§ 574 - 587) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff.
(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehaltungsrecht.
(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 gewährte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen oder ausüben,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 574Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
§ 575Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
§ 576Bergelohnanspruch
§ 577Höhe des Bergelohns
§ 578Sondervergütung
§ 579Ausschluss des Vergütungsanspruchs
§ 580Fehlverhalten des Bergers
§ 581Ausgleichsanspruch
§ 582Mehrheit von Bergern
§ 583Rettung von Menschen
§ 584Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
§ 585Pfandrecht. Zurückbehaltungs-
recht § 586Rangfolge der Pfandrechte § 587Sicherheitsleistung
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