Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
Rechtsprechung zu § 59 HGB
60 Entscheidungen zu § 59 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 18.02.1967 - 3 AZR 290/66
- BAG, 18.02.1967 - 3 AZR 190/66
- BAG, 12.12.1956 - 2 AZR 11/56
Anwendungsbereich des § 59 HGB
- BAG, 05.09.1995 - 9 AZR 660/94
Verjährung von Provisionsansprüchen
- BAG, 06.12.1972 - 4 AZR 56/72
- BAG, 28.01.1966 - 3 AZR 374/65
- OLG Karlsruhe, 25.03.1969 - 8 U 37/64
- LAG Düsseldorf, 06.11.1959 - 4 Sa 448/59
Arbeitnehmerstatus: Schaufensterdekorateur
- BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 125/07
Anspruch auf Überhangprovision
Zum selben Verfahren:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2007 - 5 Sa 107/06
Kein Anspruch auf Provision bei den Abschluss und die Betreuung der Kunden ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2007 - 5 Sa 107/06
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