Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
Rechtsprechung zu § 59 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 59 HGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 59 HGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 59 HGB:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- § 1 II (zu §§ 59 ff)
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