Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 59

1Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. 2In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.

Rechtsprechung zu § 59 HGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 59 HGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 611 (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag)
              § 612 (Vergütung)
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