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Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 596Gesicherte Forderungen
§ 597Pfandrecht der Schiffsgläubiger
§ 598Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
§ 599Erlöschen der Forderung
§ 600Zeitablauf
§ 601Befriedigung des Schiffsgläubigers
§ 602Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
§ 603Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
§ 604Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
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