Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
Rechtsprechung zu § 60 HGB
185 Entscheidungen zu § 60 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 511/06
Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
- BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 9 Sa 45/11
Konkurrenztätigkeit während Freistellung - Vergütungsanrechnung
- LAG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 9 Sa 45/11
- LAG München, 21.05.2008 - 3 Sa 973/07
Wettbewerbswidriges Verhalten, Schadenersatz
- LAG Köln, 11.10.2005 - 9 Sa 320/05
Konkurrenztätigkeit, Verdachtskündigung
- LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 69/05
Wettbewerbsverbot: Schadensersatzanspruch wegen Konkurrenztätigkeit eines ...
- LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Interessenabwägung
- LAG Hamm, 03.03.2009 - 14 Sa 1689/08
Auskunftspflicht; Arbeitnehmer; Wettbewerb; Selbstbelastung; strafbares Verhalten
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2006 - 11 Sa 476/05
Konkurrenztätigkeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen
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Literatur im Internet zu § 60 HGB
- § 60 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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