Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)   
§ 60

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

Rechtsprechung zu § 60 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei BGH-Anwalt, 16.8.90 (AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht)
    § 256 ZPO, Verhältnis zu § 4 KSchG, wenn mehrere Kündigungen ausgesprochen und angegriffen werden, Rechtsschutzinteresse;
    § 626 BGB, Kündigung wegen Verletzung eines sich aus der vertraglichen Treuepflicht (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60 HGB) ergebenden Wettbewerbsverbots, Entbehrlichkeit einer Abmahnung;
    § 626 II BGB, Fristbeginn bei positiver, gesicherter Kenntnis

Literatur im Internet zu § 60 HGB

Querverweise

Auf § 60 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

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