Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 61

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.

Rechtsprechung zu § 61 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 61 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 61 HGB:

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