Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 65

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 65 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 65 HGB

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 65 HGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht