Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Rechtsprechung zu § 74 HGB
281 Entscheidungen zu § 74 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88
Karenzentschädigung bei Gewinnbeteiligung
- BGH, 10.04.2003 - III ZR 196/02
Wettbewerbsrecht - Regelungen der §§ 74 ff HGB gelten auch für freie ...
- BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 407/05
Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden während der Probezeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 16.06.2005 - 8 Sa 986/04
Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl von ...
- LAG Nürnberg, 16.06.2005 - 8 Sa 986/04
- BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73
- LAG Hamm, 25.11.2008 - 14 SaGa 41/08
Allgemeine Geschäftsbedingung; Karenzentschädigung; Transparenkontrolle; ...
- LAG Hamm, 19.09.2003 - 7 Sa 863/03
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Krankheit und/oder Berufsunfähigkeit, ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03
Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots
- BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03
- BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70
Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Literatur im Internet zu § 74 HGB
- § 74 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 74 I)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (32)
Eigene Frage stellen