Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Rechtsprechung zu § 74 HGB
342 Entscheidungen zu § 74 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08
Karenzentschädigung - Elternteilzeit
- BGH, 10.04.2003 - III ZR 196/02
Wettbewerbsrecht - Regelungen der §§ 74 ff HGB gelten auch für freie ...
- BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 407/05
Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden während der Probezeit
- LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Interessenabwägung
- LAG Hamm, 25.11.2008 - 14 SaGa 41/08
Allgemeine Geschäftsbedingung; Karenzentschädigung; Transparenkontrolle; ...
- OLG Dresden, 13.09.2011 - 5 U 236/11
Wirtschaftliche Abhängigkeit: Keine Vertragsstrafe!
- LAG Niedersachsen, 09.01.2013 - 16 Sa 563/12
Karenzentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist
- BGH, 10.12.2008 - KZR 54/08
Subunternehmervertrag II
- LAG Hamm, 23.03.2010 - 14 SaGa 68/09
Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer ...
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Literatur im Internet zu § 74 HGB
- § 74 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 74 I)