Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 74c HGB
139 Entscheidungen zu § 74c HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.04.2008 - II ZR 11/07
Handelsrecht - Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld
- LAG Köln, 08.06.2005 - 7 Sa 679/04
Abmahnungspflicht auch vor Arbeitnehmerkündigung - formwidrige Verlängerung ...
- LAG Baden-Württemberg, 04.01.2005 - 8 Sa 50/04
Lohnersatzfunktion von Überbrückungsgeld
- LAG Nürnberg, 21.02.2007 - 6 Sa 576/04
Ausschlussfrist, Karenzentschädigung
- LAG München, 14.08.2007 - 4 Sa 189/07
Karenzentschädigung
- LAG Hamm, 20.12.2001 - 16 Sa 414/01
Höhe einer Karenzentschädigung: Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 74 c ...
- BAG, 16.05.1969 - 3 AZR 137/68
Wettbewerbsabrede
- BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 305/83
Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung
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Literatur im Internet zu § 74c HGB
- § 74c HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)