Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)   
§ 75a

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.

Rechtsprechung zu § 75a HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 75a HGB

Querverweise

Auf § 75a HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

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