Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
Rechtsprechung zu § 75a HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 75a HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 75a HGB
- § 75a HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 75a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
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