Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.
(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 75c HGB
33 Entscheidungen zu § 75c HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 25.11.2008 - 14 SaGa 41/08
Allgemeine Geschäftsbedingung; Karenzentschädigung; Transparenkontrolle; ...
- LAG Hamm, 23.03.2010 - 14 SaGa 68/09
Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer ...
- BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 404/90
Feststellungsantrag auf Bestehen eines vergangenen Rechtsverhältnisses
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 8 Sa 445/11
Vertragsstrafe bei Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; ...
- BGH, 07.07.2008 - II ZR 81/07
Gesellschaftsrecht - Anspruch auf Karenzentschädigung
- LAG Hamm, 08.03.2001 - 16 Sa 845/00
- LAG Hamm, 14.04.2003 - 7 Sa 1881/02
Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, ungekündigtes ...
- LAG Hamm, 10.09.2004 - 7 Sa 918/04
Vorformulierter Arbeitsvertrag, Überraschungsklausel, Beweislast, ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2008 - 2 Sa 378/08
Karenzentschädigung
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Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Draufgabe, Vertragsstrafe
- § 343 (Herabsetzung der Strafe) (zu § 75c II)