Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.
Rechtsprechung zu § 75d HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 75d HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 75d HGB
Querverweise
Auf § 75d HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
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