Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
Rechtsprechung zu § 75f HGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 75f HGB
- § 75f HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 75f HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
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