Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
Rechtsprechung zu § 75f HGB
11 Entscheidungen zu § 75f HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81
Umfang und Wirksamkeit von Sperrabreden zu Lasten nichtkaufmännischer ...
- BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72
- BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
Rechtswirkungen einer Nichteinstellungsabrede
- BGH, 13.10.1972 - I ZR 88/71
Reichweite des Beschäftigungsverbots
- BGH, 30.04.1974 - VI ZR 29/73
- LAG Düsseldorf, 04.12.2009 - 9 Sa 717/09
Entschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei formnichtiger ...
- BAG, 13.07.2005 - 10 AZR 532/04
Wettbewerbsverbot - aufschiebende Bedingung
- LG Mannheim, 29.08.2002 - 10 S 27/02
Arbeitnehmerüberlassung: Nichtige Klausel über eine Vermittlungsgebühr für ...
- BGH, 18.12.1986 - III ZR 214/85
Erschwerung des Berufswechsels eines Berufssoldaten
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Literatur im Internet zu § 75f HGB
- § 75f HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)