Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)   
§ 8
Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

Rechtsprechung zu § 8 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 HGB

Querverweise

Auf § 8 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 8 HGB:

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