Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
Auf Wettbewerbverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.
Anmerkung der Redaktion:§ 82a ist gegenstandslos geworden durch § 19 iVm § 5 I 1 Gesetz vom 14.8.69.
Rechtsprechung zu § 82a HGB
2 Entscheidungen zu § 82a HGB in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 11.07.1996 - 4 Sa 1285/95
Praktikantenverhältnis: Abgrenzung zum Volontariat; Arbeitszeugnis
- LAG Bremen, 25.07.2002 - 3 Sa 83/02
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