Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Rechtsprechung zu § 86 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 86 HGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 86 HGB
- Scheinselbständigkeit im Außendienst von Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Kanzlei für Vertriebsrecht (Praxishinweise)
Abgrenzung Selbstständigkeit - abhängige Beschäftigung im Außendienst
über www.vertriebsrecht.de - Weisungen an Handelsvertreter von Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Kanzlei für Vertriebsrecht (Praxishinweise)
Weisungsrechte des Unternehmers und Berichtspflichten des Handelsvertreters
über www.vertriebsrecht.de - Das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters von Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Kanzlei für Vertriebsrecht
Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot als Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters
über www.vertriebsrecht.de - § 86 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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