Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Die Übernahme bedarf der Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.
Rechtsprechung zu § 86b HGB
11 Entscheidungen zu § 86b HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.03.1982 - I ZR 60/80
Ausführung von durch ein Reisebüro vermittelten Geschäften
- OLG Nürnberg, 06.02.1992 - 12 U 3573/91
- BGH, 17.03.1988 - IX ZR 241/86
Übernahme einer Bürgschaft durch den Handelsvertreter
- BGH, 15.04.1986 - KVR 3/85
EH-Partner-Vertrag; Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber einem ...
- OLG Düsseldorf, 12.08.2005 - 22 U 49/05
Verletzung eines Vertriebsvertrages durch Abwerben von Kunden
- OLG Düsseldorf, 24.03.2004 - U (Kart) 43/02
- OLG Düsseldorf, 24.03.2004 - U Kart 43/02
Vereinbarung von Abschlagszahlungen in Tankstellenvertrag
- OLG Hamm, 15.08.2000 - 19 U 5/99
- BAG, 21.01.1966 - 3 AZR 183/65
- BGH, 25.11.1963 - VII ZR 29/62
Fristen für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages während der Probezeit; ...
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Literatur im Internet zu § 86b HGB
- Delkredere-Vereinbarung gem. § 86b HGB von RA K. v. Manteuffel (Praxishinweise)
Sinn und Zweck sowie Voraussetzungen einer Delkredere-Vereinbarung gem. § 86b HGB
über www.vertriebsrecht.de - § 86b HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 86b I 3)
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