Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)   
§ 87d

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

Rechtsprechung zu § 87d HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 87d HGB

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