Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)   
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Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

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