Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)   
§ 88a

(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.

(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.

Rechtsprechung zu § 88a HGB

6 Entscheidungen zu § 88a HGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 88a HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 88a HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Allgemeine Vorschriften

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