Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.
Rechtsprechung zu § 88a HGB
6 Entscheidungen zu § 88a HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.04.1983 - I ZR 101/81
Umfang des Zurückbehaltungsrechts des Handelsvertreters
- OLG Köln, 14.05.1969 - 2 U 1/69
- OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05
Rechtstellung des Unternehmers in der Insolvenz des ...
- OLG Köln, 17.09.2004 - 19 U 171/03
Pflicht zur Übertragung geschäftlicher Telefonnummern nach Beendigung eines ...
- OLG Köln, 17.09.2004 - 17 U 171/03
- BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56
Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 88a HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 273 (Zurückbehaltungsrecht)
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