Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu verwenden.
(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden.
Rechtsprechung zu § 9 HGB
56 Entscheidungen zu § 9 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 47/06
Umfang des Einsichtsrechts
- BGH, 12.07.1989 - IVa ARZ (VZ) 9/88
Umfang der Einsichtnahme in das Handelsregister; Mikroverfilmung
- OLG Celle, 19.07.2007 - 9 W 77/07
Einsicht in die Registerakte einer noch nicht eingetragenen Vor-GmbH
- OLG Köln, 30.03.1990 - 2 Wx 11/90
- OLG Hamm, 19.02.2008 - 15 VA 16/07
Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als ...
- BGH, 16.02.2012 - V ZB 48/11
Zwangsvollstreckung - Vertretungsmacht eines Bieters
- OLG Hamburg, 02.08.2011 - 7 U 134/10
Ansprüche auf Unterlassung der Verbreitung von personenbezogenen Daten gegen den ...
- KG, 30.11.2010 - 1 W 114/10
Grundbuchrecht - Fotografieren = zulässige Art und Weise der Einsicht
- OLG Hamm, 19.05.2011 - 15 VA 5/11
Gebührenfreiheit der Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren
- OLG Hamm, 19.05.2011 - 15 VA 4/11
Gebühren für die Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder durch ein ...
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Literatur im Internet zu § 9 HGB
- Das Elektronische Handelsregister - Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen durch das "ERJuKoG" von Prof. Dr. Peter Ries, Berlin (Aufsatz)
Stand: 2002
- § 9 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handelsregister (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 387 (Ermächtigungen)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Bekanntmachung von Eintragungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- § 65
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 9 III 2)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 21
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