Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)   
§ 90

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

Rechtsprechung zu § 90 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, im Gedächtnis gebliebene Kundenadressen, 14.1.99 (NJW 1999, 3043)
    § 1 UWG iVm § 90 HGB, § 17 II UWG, Unterlassungsanspruch gegen den neuen Vertragspartner eines ausgeschiedenen Handelsvertreters

Literatur im Internet zu § 90 HGB

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