Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.
Rechtsprechung zu § 90 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 90 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, im Gedächtnis gebliebene Kundenadressen, 14.1.99 (NJW 1999, 3043)
§ 1 UWG iVm § 90 HGB, § 17 II UWG, Unterlassungsanspruch gegen den neuen Vertragspartner eines ausgeschiedenen Handelsvertreters
Literatur im Internet zu § 90 HGB
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