Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 90a HGB
127 Entscheidungen zu § 90a HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.10.2012 - VII ZR 56/11
Verfahrensrecht - Streitwertfestsetzung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.04.2012 - VII ZR 56/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- BGH, 04.04.2012 - VII ZR 56/11
- OLG Nürnberg, 26.01.2011 - 12 U 1503/10
Handelsvertreterausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses: Verletzung ...
- OLG Koblenz, 11.02.2008 - 6 W 879/07
Auslegung einer Vereinbarung über den Verzicht auf die Einhaltung der ...
- BFH, 20.07.1988 - I R 250/83
Vorabentschädigungen eines Handelsvertreters keine außerordentlichen Einkünfte
- BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
Handelsvertreter
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.10.1983 - I ZR 127/81
Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots beim Handelsvertretervertrag; Fristlose ...
- BGH, 06.10.1983 - I ZR 127/81
- BGH, 05.12.1968 - VII ZR 102/66
Zulässigkeit von Wettbewerbsabreden nach Vertragsende
- OLG Celle, 13.06.2002 - 11 U 63/02
Handelsvertretervertrag: Inhaltskontrolle für eine nachvertraglichen ...
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Literatur im Internet zu § 90a HGB
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