Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
Rechtsprechung zu § 91a HGB
14 Entscheidungen zu § 91a HGB in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 - L 9 BA 2184/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Consultant in einem ...
- OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 3 U 140/16
Rechtsfolgen der Beendigung eines Handelsvertretervertrages
- LG Düsseldorf, 19.02.2016 - 16 O 261/09
Schadenersatzbegehren aus einem Internetsystemvertrag
- BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 88/05
Ablehnung eines von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts durch den ...
- OLG Brandenburg, 24.07.2015 - 11 Sch 2/13
Vollstreckbarerklärung einer polnischen Schiedsgerichtsentscheidung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 11 Sch 2/13
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedspruchs
- OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 11 Sch 2/13
- LG Hamburg, 17.12.2021 - 417 HKO 43/18
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kundenablehnung wegen fehlender ...
- OLG Hamburg, 27.01.2011 - 3 U 260/08
Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit eines nachvertraglich vereinbarten ...
- BGH, 12.07.1961 - VIII ZR 83/60
- OLG Hamm, 26.06.1980 - 2 U 28/80
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 91a HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 177 I (Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht)