Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
Rechtsprechung zu § 92c HGB
10 Entscheidungen zu § 92c HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.09.1995 - 25 U 2202/95
Ausschlusses eines Ausgleichsanspruchs durch § 92c HGB bei einem im Rahmen ...
- BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 235/96
Haftungsausfüllende Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung
- OLG München, 20.11.2002 - 7 U 5609/01
Ausschluß des Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters
- OLG München, 11.01.2002 - 23 U 4416/01
Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs bei ...
- BGH, 17.11.1999 - VIII ZR 315/98
- KG, 04.04.2003 - 14 U 260/01
- LG Stuttgart, 28.01.2000 - 21 O 425/99
- BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
Handelsvertreter
- BGH, 20.10.1982 - I ZR 99/81
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Verpflichtung des Unternehmers zur ...
- BGH, 21.12.1973 - IV ZR 158/72
Stillschweigendes Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages
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