(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Rechtsprechung zu § 93 HGB
261 Entscheidungen zu § 93 HGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
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- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
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- FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
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- FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22
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- OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 184/20
Ausübung des Widerrufsrechts für einen Versicherungsvertrag; Keine Loslösung von ...
- BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
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- LG Köln, 06.03.2018 - 8 O 158/15
Rückerstattung von Courtagezahlungen an einen Versicherungsmakler wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 21.11.2018 - 20 U 45/18
Rechtstellung eines Versicherungsmaklers
- OLG Köln, 21.11.2018 - 20 U 45/18
- OLG Hamm, 30.05.2014 - 18 U 39/14
Abweisung der Klage eines Versicherungsmaklers auf Zahlung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 15.01.2014 - 20 O 7/14
Feststellung eines an die Zuführung von Maklern geknüpften Anspruchs eines ...
- LG Dortmund, 15.01.2014 - 20 O 7/14
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 93 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 f
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 652 ff. (Entstehung des Lohnanspruchs) (zu §§ 93 ff)