Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   8. Abschnitt - Handelsmakler (§§ 93 - 104)   
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Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

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