Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
Literatur im Internet zu § 15 HOAI
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