Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. 2Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) 1Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. 2Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 16 HOAI
24 Entscheidungen zu § 16 HOAI in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - 5 U 113/16
Auslegung eines Verhandlungsprotokolls hinsichtlich der Gewährung eines ...
- OLG Hamm, 16.03.2021 - 24 U 101/20
Anspruch auf Architektenhonorar; Einwand von Planungsfehlern und ...
- OLG Celle, 08.06.2016 - 14 U 125/15
§ 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI 1996 ist unwirksam!
- OLG Stuttgart, 06.05.2014 - 10 U 1/13
Altrechtlicher Rahmenvertrag eines Generalplaners mit einem Subplaner über die ...
- OLG Celle, 09.12.2020 - 14 U 92/20
Preisrecht der HOAI 2009/2013 findet auch "zwischen Privaten" keine Anwendung
- OLG Celle, 11.01.2017 - 14 U 29/15
Honorar für Architektenleistungen; JVA als eine bauliche Einheit; Einordnung in ...
- KG, 08.04.2014 - 7 U 97/13
Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Berechnung des Architektenhonorars
- KG, 19.06.2018 - 7 U 33/17
Architektenhonorarklage: Bemessung der Honorarhöhe bei sukzessiver Planung und ...
- OLG Köln, 19.09.2013 - 24 U 15/10
Honoraransprüche eines Ingenieurbüros bei abschnittsweiser Beauftragung
- OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 80/14
Umfang der Beauftragung eines Architekten