Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21)   

§ 17
Anwendungsbereich

(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 17 HOAI

26 Entscheidungen zu § 17 HOAI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 26 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Deutschland - Nordrhein-Westfalen
21.09.2012
Führungskraft für Verwaltungsaufgaben, Schwerpunkt Baurecht
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Brackenheim
23.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht

Literatur im Internet zu § 17 HOAI

Querverweise

Auf § 17 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
    HOAI
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht