Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31) |
| Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21) |
(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 19 HOAI
10 Entscheidungen zu § 19 HOAI in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 05.06.1992 - 22 U 251/91
Architektenhonorar: Unverbindlich bedeutet nicht kostenlos
- OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
Architekten & Ingenieure - Beweislast für Nachweis einer Überzahlung
- BGH, 11.03.1982 - VII ZR 128/81
Architekten und Ingenieure - Honorar bei fehlerhaftem Bauwerk sowie Bauführung
- OLG Koblenz, 31.07.1997 - 5 U 90/97
Kann ein Bauunternehmer für vorbereitende Planungsleistungen eine Vergütung ...
- BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
Steuerrecht - Werbungskosten des bauüberwachenden Architekten
- LG Frankfurt/Oder, 14.06.2004 - 12 O 184/04
Unterlassung von Angeboten im Wettbewerb - Klagebefugnis der Brandenburgischen ...
- BFH, 12.10.1989 - IV R 118/87
Tätigkeit eines Hochbautechnikers architektenähnlich?
- OLG Düsseldorf, 25.06.2009 - 21 U 239/06
Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Bindung an einen bestimmten Architekten bei ...
- VG Düsseldorf, 14.03.2007 - 20 K 624/05
- OLG Köln, 24.05.1993 - 7 U 154/91
Honorar für Änderungsleistung nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung?
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