Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21)   
§ 19
Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

Rechtsprechung zu § 19 HOAI

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Literatur im Internet zu § 19 HOAI

Querverweise

Auf § 19 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
    HOAI
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)
     
      Flächenplanung
        Bauleitplanung
          § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)

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