Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 31)   

§ 23
Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und
4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

Rechtsprechung zu § 23 HOAI

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Literatur im Internet zu § 23 HOAI

Querverweise

Auf § 23 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
    HOAI
      Flächenplanung
        Landschaftsplanung
          § 24 (Leistungsbild Grünordnungsplan)
          § 28 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen)
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