Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32) |
Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 32) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
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(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
(2) 1Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. 2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Rechtsprechung zu § 23 HOAI
6 Entscheidungen zu § 23 HOAI in unserer Datenbank:
- BGH, 23.04.2015 - VII ZR 18/13
Architektenhonorarklage: Voraussetzungen einer getrennten Abrechnung bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.02.2016 - 5 U 74/15
Anrechenbare Kosten für Um- und Erweiterungsbauten sind getrennt festzustellen!
- OLG Düsseldorf, 25.02.2016 - 5 U 74/15
- OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 80/14
Umfang der Beauftragung eines Architekten
- OLG Hamburg, 31.05.2021 - 13 U 105/10
Architektenhaftung: Anforderungen an den Nachweis der Vereinbarung einer ...
- OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 15 U 27/18
Nur einzelne Grundleistungen übertragen: Höhe des Architektenhonorars?
- OLG Dresden, 11.05.2017 - 10 U 818/15
Zahlung restlichen Architektenhonorars
Querverweise
Auf § 23 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Flächenplanung
- Landschaftsplanung
- § 28 (Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen)