Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32) |
Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 32) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
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(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
(2) 1Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. 2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Querverweise
Auf § 26 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Flächenplanung
- Landschaftsplanung
- § 31 (Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)