Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32)   
   Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26
Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) 1Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. 2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Querverweise

Auf § 26 HOAI verweisen folgende Vorschriften:

    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 
      Flächenplanung
        Landschaftsplanung
          § 31 (Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)
     
      Anlagen
        Anlage 7 ((zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan)
        Anlage 9 ((zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung)
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