Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47)   
   Abschnitt 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten (§§ 32 - 36)   

§ 35
Leistungen im Bestand

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Rechtsprechung zu § 35 HOAI

3 Entscheidungen zu § 35 HOAI in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Deutschland - Nordrhein-Westfalen
21.09.2012
Führungskraft für Verwaltungsaufgaben, Schwerpunkt Baurecht
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Brackenheim
23.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht

Literatur im Internet zu § 35 HOAI

Querverweise

Auf § 35 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
    HOAI
      Allgemeine Vorschriften
        § 6 (Grundlagen des Honorars)
     
      Objektplanung
        Ingenieurbauwerke
          § 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
        Verkehrsanlagen
          § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)
     
      Fachplanung
        Tragwerksplanung
          § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)
        Technische Ausrüstung
          § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 56 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht