Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47) |
| Abschnitt 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten (§§ 32 - 36) |
(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.
Rechtsprechung zu § 35 HOAI
3 Entscheidungen zu § 35 HOAI in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
Bauvertrag - Übernahme der Planung: Haftung für Fehler in den Entwurfsplänen?
- VK Nordbayern, 13.07.2012 - 21.VK-3194-11/12
Vergabe - Schätzung des Auftragswerts
- OLG Jena, 08.05.2008 - 1 U 108/07
Architekten & Ingenieure - Honoraranspruch bei Wiederholung der Grundleistung?
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Querverweise
- HOAI
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Grundlagen des Honorars)
- Objektplanung
- Ingenieurbauwerke
- § 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
- Verkehrsanlagen
- § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)
- Fachplanung
- Tragwerksplanung
- § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)
- Technische Ausrüstung
- § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 56 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)