Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47)   
   Abschnitt 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten (§§ 32 - 36)   

§ 36
Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Rechtsprechung zu § 36 HOAI

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Literatur im Internet zu § 36 HOAI

Querverweise

Auf § 36 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
    HOAI
      Allgemeine Vorschriften
        § 6 (Grundlagen des Honorars)
     
      Objektplanung
        Ingenieurbauwerke
          § 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
        Verkehrsanlagen
          § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)
     
      Fachplanung
        Tragwerksplanung
          § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)
        Technische Ausrüstung
          § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 56 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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