Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47) |
| Abschnitt 2 - Freianlagen (§§ 37 - 39) |
(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
| 1. | Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, | |
| 2. | Teiche ohne Dämme, | |
| 3. | flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, | |
| 4. | einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind, | |
| 5. | Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung, | |
| 6. | Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind, | |
| 7. | Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind, | |
| 8. | Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind. |
(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:
| 1. | das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und | |
| 2. | den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung. |
(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 37 HOAI
3 Entscheidungen zu § 37 HOAI in unserer Datenbank:
- LG Offenburg, 28.05.2003 - 5 O 125/02
Architekten & Ingenieure - Honoraranfragen öffentlich-rechtlicher Auftraggeber
- VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
Verlagerung der Zuständigkeit für Flächennutzungsplanung auf die Ämter
- OLG Düsseldorf, 26.10.2001 - 22 U 75/01
Honorar - Abrechnung von landschaftsplanerischen Leistungen
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