Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 3 - Objektplanung (§§ 33 - 48) |
Abschnitt 2 - Freianlagen (§§ 38 - 40) |
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
1. | das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und | |
2. | den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung. |
Rechtsprechung zu § 38 HOAI
7 Entscheidungen zu § 38 HOAI in unserer Datenbank:
- VK Bremen, 07.06.2019 - 16-VK 4/19
Projektant ist nicht automatisch auszuschließen!
- OLG Hamburg, 20.03.2023 - 1 Verg 3/22
Vergabeverfahren zur Neubauplanung des AK Altona
- VK Niedersachsen, 30.10.2018 - VgK-41/18
Vergabeverstöße im Teilnahmewettbewerb sind vor Ablauf der Bewerbungsfrist rügen!
- OLG München, 25.09.2014 - Verg 9/14
Vergabeverfahren: Dokumentation der Wertungsentscheidung eines Gremiums im ...
Zum selben Verfahren:
- VK Nordbayern, 15.04.2014 - 21.VK-3194-06/14
Freianlagenplanung eines "Green Hospitals": Bestimmtheit der Zuschlagskriterien
- VK Nordbayern, 15.04.2014 - 21.VK-3194-06/14
- VK Südbayern, 16.12.2020 - 3194.Z3-3_01-20-51
Leistungen, Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz, Vergabekammer, Bieter, ...
- OLG München, 25.07.2013 - Verg 7/13
Ausschreibung freiberuflicher Leistungen: Wertung einer Präsentation anhand nicht ...